Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)      Der Verein führt den Namen "EducAid Kenya" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Klettbach.

(3)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)      Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung. Dies umfasst die Schulausbildung von Kindern sozial schwacher und benachteiligter Familien in Kenia sowie die Berufsausbildung in Kenia. Dabei soll insbesondere durch Spendengelder ein durchgängiger Schulbesuch der Kinder gewährleistet werden.

 (2)     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Hierfür werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

          -         Abschluss von Schulpatenschaftsverträgen,

          -         Spendenaufrufe,

          -         thematische Veranstaltungen.

 

(3)      Die Arbeit des Vereins ist darauf gerichtet, die finanziellen Mittel, die für die Verwirklichung der Förderung der Erziehung und Bildung in Kenia notwendig sind, durch ehrenamtliche Arbeit sowie durch Spenden für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Partnerorganisationen in Entwicklungsländern zur ideellen und materiellen Förderung dieses Zwecks zu beschaffen und weiterzuleiten.

Partnerorganisationen im Sinne dieser Satzung sind Non-Profit-Organisationen, die die gleichen oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein haben und die nach ähnlichen Grundsätzen wie gemeinnützige Organisationen in Deutschland geführt und bewirtschaftet werden.

(4)      Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt grundsätzlich nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)      Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

(2)      Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person wer­den.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.

(3)      Förderende Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine oder Firmen werden, die mit ihrer Mitgliedschaft den Verein, ohne Verpflichtungen für diesen, über die normalen Mitgliedsbeiträge hinaus fördern wollen. Für die Aufnahme gilt § 4 Abs. 2.

(4)      Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand jede Änderung der Adresse unverzüglich anzuzeigen.

(5)      Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Anerkennung schließt die Beitragsordnung grundsätzlich mit ein. Das Mitglied erhält mit Beitritt ein Exemplar der Satzung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)      Die Mitgliedschaft endet

a)    mit dem Tod des Mitglieds;

b)    durch Auflösung der juristischen Person;

c)     durch freiwilligen Austritt;

d)    durch Streichung von der Mitgliederliste;

e)     durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von drei Monaten zulässig.

(3)      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen wer­den, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahn­schreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Strei­chung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4)      Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Be­schluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von vierzehn Tagen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Be­troffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beru­fung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Beru­fung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entschei­dung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als been­det gilt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fäl­ligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

(1)      Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stell­vertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Bis zu vier  weitere Mitglieder können für den Vorstand gewählt werden.

(2)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, dar­unter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3.000 DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustim­mung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist.

(3)      Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(4)      Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

-        Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;

-        Einberufung der Mitgliederversammlung;

-        Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

-        Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

-        Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

-        Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

 

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Je­des Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatz­mitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsit­zenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmünd­lich, telegrafisch oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstands­sitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstands­mitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

-        Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

-        Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer;

-        Entlastung des Vorstands;

-        Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Ge­schäftsjahr;

-        die Bewilligung außerordentlicher, über die Festlegung im Haushaltsplan hinausgehender Ausgaben;

-        Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

-        Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

-        Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer;

-        Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

-        Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

-        Beschlussfassung über Anträge.

 

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitglie­derversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitglieder­versammlung einholen.

 

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)      Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mailadresse gerichtet ist.

(2)      Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Ebenso wird der Versammlungsort vom Vorstand bestimmt.

(3)      Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2)      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(3)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem andere Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

          Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(4)      Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5)      Die Mitglieder des Vereines können anstelle der Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Dazu sind den Vereinsmitgliedern die Beschlusstexte mit Begründungen und den eingegangenen Stellungnahmen der Mitglieder zu übersenden. Für die Rücksendung der Beschlussvoten ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen, es sei denn, das Beschlussverfahren ist selbst mit vierwöchiger Frist angekündigt worden.

          Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse gelten nur dann als gefasst, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und innerhalb der vierwöchigen Frist ihr Votum abgegeben haben. Die Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt des Umlaufbeschlusses sowie die abgegebenen Stimmen werden mit dem Beschlussergebnis bekannt gegeben.

(6)      Beschlüsse in der Mitgliederversammlung und in den Umlaufverfahren werden stets mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden stets wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.

(7)      Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit der Mehrheit von Zwei-Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Gegebenenfalls ist das Fortbestehen der Gemeinnützigkeit erneut zu prüfen und bestätigen zu lassen.

(8)     Für Wahlen gilt Folgendes: Das Wahlverfahren wird öffentlich und in Einzelabstimmung durchgeführt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Das Vorstandsamt endet mit dem Ablauf der Wahlperiode. Sie wird auf drei Jahre festgelegt und zählt ab dem Datum der Mitgliederversammlung.

(9)      Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(10)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Das Protokoll über im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist über die Stimmabgabe sämtlichen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

Bei Satzungs­änderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Ta­gesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversamm­lung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesor­dnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederver­sammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend.

 

§ 17 Kassenprüfung

(1)      Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aus Spenden, Beiträgen und Zuschüssen aufgebracht. Kredite werden nicht aufgenommen. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(2)      Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

(3)      Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festge­legten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht an­deres beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam ver­tretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (Aberkennung der Gemeinnützigkeit) ist das verbleibende Vermögen dem Land Thüringen zu übergeben, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern aus sozial schwachen Familien zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 19 Datenschutz

(1)      Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)      Den Organen des Vereins, deren Mitgliedern oder für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecke zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein.

 

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung am 07.09.2016 in Kraft.

 

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